Wenn die Invalidenversicherung eine medizinische Behandlung zur Selbsteingliederung anordnet, wobei die Krankenversicherung als Kostenträgerin der Behandlung hinzutritt, sind die Rechtsinstitute der Schadenminderungspflicht und der WZW-Kriterien zur Beurteilung des Falls zu beachten. So stellt sich die Frage, ob die Invalidenversicherung trotz negativem Kostenentscheid der Krankenversicherung eine medizinische Behandlung im Rahmen der zumutbaren Schadenminderung anordnen kann. Hierzu werden die beiden Rechtsinstitute in ihrem Zweck, ihrem materiellen Gehalt, ihren Rechtsfolgen und dem massgeblichen Beurteilungsmassstab verglichen. Sodann wird die zentrale Frage der Zumutbarkeit einer solchen Behandlung unter Berücksichtigung neuster Lehre und Rechtsprechung erörtert.