Die verbeiständete Person ist wegen ihres Schwächezustands auf Hilfe angewiesen und dadurch in einem besonderen Masse der Gefahr von Missbrauch ausgesetzt. Es gehört zu den Aufgaben des Erwachsenenschutzrechts, dieses Missbrauchsrisiko einerseits aufzufangen und andererseits die verbeiständete Person in ihrer selbstbestimmten Lebensführung zu stärken. Der Gesetzgeber hat sowohl im materiellen als auch im prozessualen Erwachsenenschutzrecht entsprechende Instrumente geschaffen, welche im Rahmen der vorliegenden Arbeit näher beleuchtet werden. Die Arbeit befasst sich in ihrem Kern mit der in Art. 419 ZGB verankerten Schutznorm, welche vorsieht, dass gegen Handlungen und Unterlassungen der Beiständin die Erwachsenenschutzbehörde angerufen werden kann.