Eine zu den Art. 159-180 ZGB ergangene reichhaltige kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie umfangreiche Literatur haben eine grundlegende Überarbeitung der 1988 erschienenen Kommentierung erfordert. Sodann waren die auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Änderungen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zu berücksichtigen. Des weitern erschien es als sinnvoll, auf das auf den 1. Januar 2000 in Kraft tretende neue Scheidungsrecht einzugehen. Schliesslich führte die am 18. April 1999 durchgeführte Volksabstimmung auch die erwünschte Klarheit über das in Zukunft zu beachtende Verfassungsrecht herbei.