Seit dem Erscheinen des Kommentars von Dr. Hermann Becker sind 72 Jahre verstrichen. In dieser Zeit hat sich die einfache Gesellschaft nicht nur im wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Rechtsleben stark verbreitet. Auch ihre juristische Beurteilung hat sich gewandelt. Zwar erkannte schon Hermann Becker, dass es sich bei der einfachen Gesellschaft nicht um ein blosses Vertragsverhältnis handelt, sondern um eine Rechtsgemeinschaft. Die Einsicht, dass das Gesamthandverhältnis der einfachen Gesellschaft Aussenwirkung verleiht, die Gesellschafter also als Personenverband und Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten am Rechtsverkehr teilnehmen, hat sich indessen erst in jüngerer Zeit gebildet. Ferner tritt die einfache Gesellschaft heute in noch zahlreicheren Spielarten und Sonderformen auf - als stille Gesellschaft etwa oder als Miteigentumsverhältnis. Der neue Berner Kommentar zur einfachen Gesellschaft, der im nun vorliegenden ersten Band die Art. 530-544 OR behandelt, arbeitet die dogmatischen Fragen auf. Dem Praktiker hilft er bei der Bewältigung der Probleme, die sich beim vielfältigen Einsatz dieser Rechtsform im juristischen Alltag stellen.